Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung der Bedingung
1) Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen
im Sinne von § 310 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Gesellschaft erfolgen aus-
schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für aIle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver-
einbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, auch soweit diese sich im Auftrags-
schreiben des Geschäftspartners finden.
Wir widersprechen Bedingungen unserer Geschäftspartner auch in den Fällen, zu
denen unsere Bedingungen keine Regelungen enthalten.

3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn unsere
Gesellschaft sie schriftlich bestätigt.


II. Angebot und Vertragsschluss
1) Die Angebote unserer Gesellschaft sind freibleibend, soweit wir sie als unverbindlich
ausweisen.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden aller Art.

2) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen-
steht. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montagean-
leitungen gegenüber unseren Geschäftspartnern sind ausgeschlossen, soweit dem
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.

5) Soweit wir bei Lieferungen ab Werk durch Werksbedingungen oder durch Bedin-
gungen von Vorlieferanten, hierbei auch von Komponentenlieferanten, beschränkt
sind, gelten diese über unsere Bedingungen hinaus auch unmittelbar für die Rechts-
beziehungen zwischen unserer Gesellschaft und unserem Geschäftspartner, wenn
wir dieselben anlässlich des Geschäftsanschlusses dem Geschäftspartner zugänglich
gemacht haben.

6) Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden,
erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In
Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als
Zusicherung von Eigenschaften.

7) Ist die Bestellung eines Geschäftspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, können wir dasselbe innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nicht
eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.

8) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
unserer Gesellschaft maßgebend, im Falle eines Angebots unserer Gesellschaft mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen auch insoweit
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


III. Angebotsunterlagen
An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen behalten wir uns die Eigentums- und Ur-
heberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflich-
ten uns gegenüber dem Geschäftspartner, von diesem als vertraulich bezeichnete
Pläne und vergleichbare Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.


IV. Preise / Zahlung
1) Sofern sich aus unserem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transportkosten;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt - aber nicht ver-
pflichtet -, die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern.
Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Auftraggeber gleichfalls belastet.
Mindestauftragswert z. Z. 25,00 Euro. Bei einem Auftragswert unter 100,00 Euro ver-
rechnen wir z. Z. 5,00 Euro Kleinauftragszuschlag.

2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Gesellschaft einge-
schlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.

3) Der Abzug von Skonto ist nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage
oder bei einem entsprechenden Ausdruck auf der betreffenden Faktura zulässig.

4) Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Entgeltzahlung (Kaufpreis/Werklohnforderung und dergleichen) netto ohne
Abzug innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Frist-
überschreitung sind wir zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen berechtigt; die
Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugszinsen und eines höheren Verzugs-
schadens bleibt vorbehalten.

5) Soweit nicht anders angegeben, ist unsere Gesellschaft an die in ihren Angeboten
angegebenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Ist keine ausdrückliche
Preisstellung erfolgt, gilt die Preisliste unserer Gesellschaft. In Ermangelung einer
Preisliste sind wir berechtigt, einen angemessenen Preis in Rechnung zu stellen.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

6) Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
insbesondere solchen, die in der Geschäftssphäre des Abnehmers liegen, um über
zwei Monate seit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unseres
verbindlichen Angebots gänzlich oder teilweise verzögert, können wir für die verspätet
bewirkten Lieferungen und Leistungen die aktuellen Tagespreise, die wir bei gleich-
gelagerten Verhältnissen bzw. aufgrund unserer Preisliste zum Liefer-/Leistungs-
stichtag fordern bzw. zu fordern berechtigt sind, ansetzen. Dies gilt nicht, wenn die

Lieferung innerhalb der im schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung
verlautbarten Lieferfrist erfolgt.

7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns
bestrittener Gegenansprüche des Geschäftspartners sind nicht statthaft, es sei denn
die Gegenforderung unseres Geschäftspartners ist rechtskräftig festgestellt.

8) Kommt der Zahlungsverpflichtete seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten
Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlungen eingestellt oder Zahlungsaufschub
begehrt oder werden konkrete Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Zahlungsverpflichteten begründetermaßen in Frage stellen, ist unsere Gesellschaft
berechtigt, alle offenstehenden Forderungen, die dieser gegenüber dem betreffenden
Geschäftspartner zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder Wechsel
angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Sicherheitsrechten
Gebrauch machen, insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten
oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang ausüben, ohne dass die
Voraussetzungen des Verzuges auf der Abnehmerseite gegeben sein müssen.


V. Liefer- und Leistungszeit
1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung
einer solchen mit der Annahme unseres Angebots, jedoch nicht vor Beibringung der
vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3) Die von unserer Gesellschaft genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung
anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Fixtermine.

4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
Ereignissen, die unserer Gesellschaft die Lieferung wesentlich erschweren oder un-
möglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaf-
fungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns
zu vertretende behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten ein-
treten -, hat unsere Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsere Gesellschaft, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.

5) Wenn die von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden
Ziffer 4 länger als einen Monat dauert, ist der Geschäftspartner nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt,
wenn er die Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu
vertreten hat.

6) Unsere Gesellschaft ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.

7) Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um
den der Auftraggeber seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, mögen sie auch
auf anderen Rechtsgrundlagen und auf anderen Geschäften mit diesem beruhen.

8) Kommt der Auftraggeber (Besteller) in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.

9) Sofern die Voraussetzungen von vorstehender Ziffer 8 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner-
verzug geraten ist.


VI. Gefahrübergang
1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung
das Lager unserer Gesellschaft oder das Lager des Vorlieferanten (im Strecken-
geschäft) verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versen-
dung durch uns oder in unserem Auftrag oder durch unseren Auftraggeber oder durch
Beauftragte unseres Auftragnehmers erfolgt.

2) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht
das nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des
Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu be-
rechnen. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gehen Sach- und Preisgefahr auf
den Besteller über.

3) Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl
überlassen.

4) Soweit wir eine Transportversicherung abgeschlossen haben und der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des transportversicherten Guts uns
gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, treten wir im gesetzlich und versiche-
rungsvertraglich zulässigen Umfang unsere Ansprüche gegen den Versicherer an den
Besteller ab, es sei denn, die Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag nicht
zulässig.

 

VII. Güten, Maße und Gewichte
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern,
soweit nicht anderweitige Standards oder ausländische Normen schriftlich vereinbart
sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entspre-
chenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Bezugnahme auf
Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die
Beschreibung unserer Lieferungen und Leistungen mit entsprechenden Angaben
gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit die Lieferung oder
Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vorgesehen ist und diese
zum Vertragsinhalt wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben.

Bei galvanischen Überzügen auf hochfesten Schrauben und sonstigen Teilen mit
Zugfestigkeiten ab 1000 N/mm² und federharten Teilen mit Härten ab ca.400HV ist den
bekannten Verfahren trotz Beachtung der einschlägigen Normen und Einhaltung jeglicher
Sorgfaltspflicht die Gefahr von Wasserstoffversprödung, die zu verzögerten Spröd-
brüchen führen kann, nicht mit Sicherheit auszuschließen, (siehe auch ISO 4032,
insbesondere Abs.6). Solche Teile werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Verantwortung des Bestellers mit solchen Überzügen versehen


VIII. Mängelrüge / Gewährleistung
Für Qualitäts- und Quantitätsmangel des Liefergegenstandes sowie für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, ferner im Falle von Anderslieferungen leisten wir nach
den folgenden Vorschriften Gewähr:

1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm
unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die
hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von sieben
Werktagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen.
Maßgebend ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rüge bei uns. Mängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
- unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach
Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, zu rügen.
Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kauf-
rechtlicher Grundlage beruhen (beispielsweise nach Werkvertrags-, Geschäftsbe-
sorgungsrecht u. ä. zu beurteilen sind).
Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der Geschäftspartner mit der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2) Für Mängel der Ware leisten wir bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt
der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, ver-
bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz be-
schränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4) Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertrags-
gegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Gewährleistungsansprüche.

5) Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind,
stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

6) Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche
des Geschäftspartners aus Produkthaftung.


IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung
1) Soweit in diesem Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften wir auf
Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso
wie diejenige grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern unserer Gesellschaft ausge-
schlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalspflicht im
Rechtssinne.
Der/die hiermit ausbedungene Haftungsausschluss /-beschränkung gilt auch für
Verzugs- oder Verzögerungsschäden.

2) Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem
konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder gegen die der
Besteller versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im übrigen im
gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

3) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren mit Ablauf eines Jahres
seit Lieferung unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen in Abschn. V, es sei denn,
wir räumen im Einzelfall anderweitige (längere) Gewährleistungsfristen ein.


X. Aufrechnung / Zurückbehaltung
1) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Geschäftspart-
ner zustehen, gegenüber allen Forderungen des Geschäftspartners, unbeschadet des
jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen
Forderungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.

2) Unser Geschäftspartner ist nicht berechtigt, wegen etwaiger ihm zustehender
Ansprüche, insbesondere wegen Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen aller Art
und sonstigen Gegenansprüchen Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungs-
rechte auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt
oder werden von uns nicht bestritten.


XI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1) Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben
unser Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender
Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig
werdender oder bedingter Forderungen.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
unserer Saldoforderung.

2) Wir können die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der
Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn der Kunde uns gegenüber mit
Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder
zahlungsunfähig geworden ist.

3) Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit
anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen steht uns an der neuen Sache
das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum Rech-
nungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen
für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der
anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrundsätzen
zu kalkulieren.

4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehalts-
sache im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.

5) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, der
Sachen unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die
Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltssache an uns ab.

Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der
Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehalts-
sache vom Abnehmer zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus
dem Werk- oder -Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts unserer
Vorbehaltssache im voraus an uns abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung
unserer Sache hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.

6) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu
übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.
Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbe-
halts an uns zedierten Forderungen als Anschlusskunde an eine Factor-Bank abzu-
geben, es sei denn, die Factor-Bank tritt uns gegenüber direkt in die Zahlungsver-
pflichtungen des Abnehmers ein.
Im übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der aufgrund des verlängerten
Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Factor-Bank unserer schriftlichen
Zustimmung.

7) Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an uns aufgrund des verlängerten Eigentums-
vorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck oder Wechsel an unseren Abnehmer, so
geht das Eigentum an diesen Wertpapieren auf uns über, sobald der Abnehmer es
erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Abnehmer die ihm darauf zu-
stehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe des Wechselpapiers
wird dadurch ersetzt, dass der Abnehmer das Wechselpapier für uns verwahrt oder -
falls er nicht unmittelbaren Besitz am Wechselpapier erlangt - seinen Herausgabean-

spruch an Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird dieses Papier, mit seinem
Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern. Der Abnehmer ist in jedem Fall
verpflichtet, die Kreditinstitute, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält, über
diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu unterrichten. Wir sind in jedem Fall berechtigt,
die Bankverbindungen unseres Kunden über unsere Geschäftsbeziehungen zu
unterrichten.

8) Wir sind berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit uns
zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen.
Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an uns
bekanntzugeben und uns über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen
mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Abnehmer unverzüglich unterrichten.

9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von
Vertragsgegenständen, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache - ohne vom
Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltserwerber
das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, uns gegenüber
bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder
seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

10) Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt
gehen auch nicht durch Wechsel-Scheck-Zahlungsweise des Schuldners unter.
Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall
von unserer Wechsel-Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw.
lndossament oder aus einer sonstigen mit dieser Zahlungsweise zusammenhängenden
Eventualverbindlichkeit endgültig befreit sind.

11) Stellt der Abnehmer seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen
Materialien, an denen uns einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt
zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung
in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an
ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt,
der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

12) Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer
Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar
in Höhe des Rechnungswerts der Kaufsache.

13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

XII. Rücktrittsvorbehalt
Neben dem Rücktrittsrecht nach Abschn. V Ziffer 4 sind wir ohne Fristsetzung auch
dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Geschäftspartner aus anderwei-
tigen, mit uns kontrahierten Geschäftsabschlüssen in Verzug geraten ist.


XIII. ErfüIIungsort / Zahlungsweise
1) Erfüllungsort für Zahlungen unseres Geschäftspartners ist der Sitz unserer
Gesellschaft.
Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei
unserer Gesellschaft oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung des Wertpapiers
(Schecks/Wechsels).
Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet, es sei denn, es
handelt sich um sogenannte garantierte Schecks.
Scheck- und Wechselzahlungen gelten als Leistungen erfüllungshalber.

2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist bei Lieferungen ab Werk
der Sitz des betreffenden Werks, ansonsten die Betriebsstätte unserer Gesellschaft.


XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle geschäftlichen Beziehungen mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
Düsseldorf. Dies gilt auch für außervertragliche Ansprüche und Ansprüche im Rahmen
von Wechsel-Scheck-Verfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Geschäftspartner
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam
sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abbe-
dungen sind.

 

Stand: 01/2009


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